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Patente: Innovationsmotor oder Innovationskiller?


Meinungen zu dieser Frage gibt es viele - die wenigsten beruhen jedoch auf Fakten. Georg Puchberger von Patentanwälte Puchberger, Berger und Partner auf der Suche nach Indizien und Beweisen:

Praktisch betrachtet besteht in den meisten Ländern seit über 100 Jahren eine Form des modernen Patentrechts. Der rasante Anstieg der Innovationsleistung in genau diesen 100 Jahren ist ein Indiz aber kein Beweis für den positiven Einfluss von Patenten, da nicht abgeschätzt werden kann, wie sich die Innovationsleistung dieser Länder ohne Patentrecht entwickelt hätte.

Um dies zu beurteilen müssten zwei etwa gleich entwickelte Länder beobachtet werden, von denen eines ein funktionierendes Patentrecht einführt und das andere nicht. Fakt ist jedoch, dass in allen wirtschaftlich relevanten Ländern seit längerer Zeit ein funktionierendes Patentsystem besteht. Ohne Ausnahme. Wieder nur ein Indiz und kein Beweis, da in jenen Ländern, in denen es kein entwickeltes Patentsystem gibt, auch die sonstigen Voraussetzungen für Innovationen nicht gegeben sind. Vergleicht man beispielsweise Nord- und Südkorea, so ist die unterschiedliche Innovationsleistung sicherlich nicht ausschließlich auf die Unterschiede im Patentsystem zurückzuführen.

Ein vielversprechender Ansatz zur Beurteilung des Einflusses von Patenten auf die Innovationsleistung steckt im Patentgesetz selbst. So gibt es Entwicklungen, die vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Vergleicht man diese mit ähnlichen, patentierbaren Entwicklungen, so hätte man einen Beweis.

Vereinfachte Formulierung des Warenverzeichnisses einer Markenanmeldung? Aussendung des ÖPA zur EuGH-Entscheidung C-307/10 – IP Translator.

Soll eine Marke beim österreichischen Patentamt angemeldet werden, so ist anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen diese Marke bestimmt ist. Die Waren und Dienstleistungen sind geordnet nach der Klasseneinteilung der Nizzaer Markenklassifikation anzuführen. Diese enthält in 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz in der jeweiligen Klasse beantragt werden kann. Jede Klasse weist einen erklärenden Oberbegriff auf. So enthält beispielsweise die Klasse 25 unter dem Oberbegriff "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zahlreiche Einträge wie "Badehosen", "Sandalen", "Duschhauben" und vieles mehr.

Ein Anmelder, der eine umfassende Verwendung seiner Marke beabsichtigt, tut gut daran, möglichst jede Ware und Dienstleistung, für die er die Marke verwenden möchte, konkret anzuführen. Eine Angabe lediglich der Klassenzahl ist unzulässig.


Fraglich war jedoch, wie ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu interpretieren sein, welches sämtliche Oberbegriffe einer bestimmten Klasse beansprucht – so wie im Fall der Klasse 25 "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

Ist eine derartige Angabe nun wortwörtlich auszulegen, oder erstreckt sie sich auf die in der Nizzaer Klassifikation unter dem Oberbegriff genannten Waren der gewählten Klasse (sogenannter class-heading-covers-all Ansatz)?

Open source as a business model


English version of the original interview "Open Source als Geschäftsmodell" :

Mr. Engelhardt, Open Source Software plays a substantial role in today's ICT world. Small projects like Mozilla Firefox have grown into big software industry players. And companies like Microsoft, Apple and Google are increasingly building on open source projects. Is this kind of commercialization consistent with the original open source idea?
Why not? The idea behind open source is that an "open" form of development leads to better software. This does not -- and never has – implied that open source must be non-commercial.

Open Innovation und Patente


Die Grundgedanken von Patenten und „Open Innovation“ scheinen auf den ersten Blick in Widerspruch zueinander zu stehen.
In der Praxis sind Patente und Open Innovation Prozesse jedoch überraschend eng miteinander verknüpft. Nahezu jeder Kooperationsvertrag enthält einen Passus zur Regelung entstehender IP-Rechte. Fast alle technologieorientierten Open Innovation Projekte haben als Output zumindest eine Schutzrechtsanmeldung. Es scheint sogar, als wären offene Entwicklungsprozesse in stärkerem Maße patentorientiert als geschlossene Entwicklungsprozesse. 

Warum ist das so? 

Open Source als Geschäftsmodell

Was ist die Grundidee von Open Source? Wie verdient man mit Open Source Geld? Wie sieht es mit dem Schutz von geistigem Eigentum bei Open Source -Projekten aus? Welche Zukunftstrends gibt es? Dr. Sebastian v. Engelhardt im Interview mit patentanwalt.cc - intellectual property expertise.


Herr Engelhardt, Open Source Software (OSS) ist aus der heutigen IT-Welt nicht mehr wegzudenken. Vormals kleine Projekte wie Mozilla Firefox entwickeln sich zu "Big Playern" in der Softwarebranche. Auch Firmen wie Microsoft, Apple und Google setzen vermehrt auf Open Source-Projekte. Entspricht diese Kommerzialisierung eigentlich noch dem Grundgedanken von Open Source?
Warum denn nicht? Der Grundgedanke von Open Source ist, dass eine „offene“ Form der Softwareentwicklung und -weiterentwicklung zu besserer Software führt. Das ist nicht per se anti-kommerziell, und war es auch nie.

Die US-Patentreform im Überblick

America Invents Act Implementation

Andreas Gehring von Patentanwälte Puchberger, Berger & Partner fasst einige wichtige Punkte des "America Invents Act" zusammen:

Am 16. September wurde in den USA eine seit 2005 diskutierte Novellierung des Patentgesetzes verabschiedet, bekannt als Leahy-Smith America Invents Act. Diese Reform  bringt zum Teil weit reichende Auswirkungen auf die Praxis des amerikanischen Patentwesens.

Einige der für europäische Anmelder bedeutendsten Änderungen will ich im Folgenden kurz zusammenfassen:

Zulässigkeit von Disclaimern ursprünglich offenbarter Gegenstände - G2/10

Die jüngste Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts G2/10 (vorerst nur in englischer Sprache vorliegend) erging am 30. August 2011 und beschäftigt sich mit der Zulässigkeit von Disclaimern.

Disclaimer sind negative technische Merkmale. Beispielsweise kann in einer Patentanmeldung das Merkmal ABC und explizit nicht D offenbart sein. In diesem Fall handelt es sich um einen ursprünglich offenbarten Disclaimer, und ein derartiger Disclaimer kann in den Anspruchssatz aufgenommen werden.

In den meisten Fällen jedoch sind Disclaimer nicht in der Anmeldung offenbart.

Crowdsourcing gegen Patent Trolls

Das internationale Patentsystem steckt seit geraumer Zeit in einer angespannten Situation:
Über 1.000.000 Patenanmeldungen warten derzeit darauf von einem Prüfer des EPA oder des USPTO geprüft zu werden. Verschärft wird die Situation in den USA durch eine große Anzahl an mutmaßlich trivialen (nicht erfinderischen), jedoch schwer zu recherchierenden Anmeldungen der Softwarebranche, deren Erteilung mangels ausreichender Recherchezeit oft nicht vermieden werden kann.

Ein Crowdsourcing-Ansatz soll nun helfen die Probleme zu lösen. „Peer to patent“ nennt sich ein Pilotprojekt, das derzeit in den USA, in GB, Japan und Australien läuft. Das ursprünglich von der New York Law School in Kooperation mit dem US-Patentamt ins Leben gerufene Projekt ist eine Initiative zur Öffnung des Patent-Prüfungsprozesses durch die Einbeziehung freiwilliger, externer Experten.