
Ein Anmelder, der eine umfassende Verwendung seiner Marke beabsichtigt, tut gut daran, möglichst jede Ware und Dienstleistung, für die er die Marke verwenden möchte, konkret anzuführen. Eine Angabe lediglich der Klassenzahl ist unzulässig.
Fraglich war jedoch, wie ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu interpretieren sein, welches sämtliche Oberbegriffe einer bestimmten Klasse beansprucht – so wie im Fall der Klasse 25 "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".
Ist eine derartige Angabe nun wortwörtlich auszulegen, oder erstreckt sie sich auf die in der Nizzaer Klassifikation unter dem Oberbegriff genannten Waren der gewählten Klasse (sogenannter class-heading-covers-all Ansatz)?