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Was kostet ein Patent ?

Die Frage „was kostet ein Patent“ ist ungefähr genauso einfach zu beantworten wie die Frage „was kostet ein Auto“. Wenn man sich mit der Aussage zufrieden gibt, dass ein Mittelklassewagen „ab 19.000 Euro“ kostet, so ist die Frage auch für Patente leicht beantwortet: bei einem Patentanwalt kostet eine Patentanmeldung ab 1.900 Euro. Nur weiß jeder, der ein Auto oder ein Patent besitzt, dass die realen Kosten weit über diesen Angaben liegen.

Fragt man nach konkreten Kosten, so wird’s üblicherweise kompliziert – dies aber nicht weil die Kosten verschleiert werden sollen, sondern weil die Berechnung der Kosten einfach so kompliziert ist.

Ich beantworte die Frage gerne mit der pragmatischen Antwort: „Ein Patent kostet über die gesamte Laufdauer durchschnittlich 1.000 Euro pro Jahr und Land“.

1.000 Euro pro Jahr klingt vorerst einmal relativ wenig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass man dafür ein Verwertungsmonopol für das betreffende Land bekommt. Über die gesamte Laufzeit eines Patents summieren sich die Kosten nach dieser Rechnung aber auf insgesamt 20.000 Euro pro Land - und dieser Betrag weicht doch deutlich von den veranschlagten 1.900 Euro ab – oder nicht?

Wie kommt man zu dieser Kostenschätzung:

Beschränkung von Österreichischen Patenten durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung


Grundsätzlich sieht das österreichische Patentgesetz kein Beschränkungsverfahren analog zum europäischen Beschränkungsverfahren gemäß Artikel 105b EPÜ vor. Dennoch ist es auch bei nationalen Österreichischen Patenten möglich, die Schutzansprüche nach der Erteilung zu ändern und insbesondere einzuschränken. Im Unterschied zum europäischen Beschränkungsverfahren, bei dem das EPA prüft, ob die Erfordernisse für eine Beschränkung erfüllt sind, geschieht die Beschränkung in Österreich über einen teilweisen Verzicht auf das Patent gemäß §46 Abs. 1 Z 3 PatG.

Dieser Teilverzicht ist eine einseitige Willenserklärung, die am Tag nach dem Einlangen beim ÖPA ex nunc wirksam wird. Der Teilverzicht ist allerdings eine empfangsbedürftige Willenserklärung,  da für den Eintritt der Rechtsfolgen die Kenntnisnahme und Beschlussfassung durch das ÖPA notwendig ist. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Antrag auf Teilverzicht durch die technische Abteilung des ÖPA auf Zulässigkeit geprüft und der Teilverzicht per Beschluss eingetragen oder abgewiesen wird.

Obwohl vom Gesetzgeber möglicherweise anfänglich nicht beabsichtigt, hat sich dadurch in Österreich über den Umweg einer Verzichtserklärung eine Möglichkeit zur nachträglichen Beschränkung eines Patents etabliert, die in ihren Grundzügen einem Beschränkungsverfahren entspricht.

Die frühere Praxis des Österreichischen Patentamtes erlaubte lediglich den Verzicht auf ganze Ansprüche – also eine Einschränkung auf einen Unteranspruch.

Die jüngere Rechtsprechung weicht jedoch von dieser alten Praxis ab, da gemäß aktuellen Entscheidungen eine Einschränkung eines Patentanspruchs auch durch Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung erfolgen kann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Schwarz - Weiß - Marken: erschwerte rechtserhaltende Benutzung?



In einer am 15. April 2014 ergangenen Mitteilung wurde vom European Trademark and Design Network, einer gemeinsamen Initiative der europäischen Markenämter mit dem Ziel der Harmonisierung der europäischen Markenrechtspraxis, eine Richtlinie für die Handhabung von Schwarz-Weiß-Marken herausgegeben.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die innerhalb der Europäischen Union divergierende Amtspraxis bezüglich der Beurteilung von schwarz-weißen Markeneintragungen in Bezug auf farbige Äquivalente zu vereinheitlichen.  Es soll insbesondere festgelegt werden, wie eine Abbildung in schwarz-weiß in Bezug zu ihrem farbigen Äquivalent anzusehen ist, und zwar in Bezug auf das Prioritätsrecht für spätere Anmeldungen, auf Schutzverweigerungsgründe hinsichtlich älterer identer Eintragungen (Widerspruch, Löschung) sowie auf die rechtserhaltende Benutzung eingetragener Marken.

Besonders die rechtserhaltende Benutzung schwarz-weißer Marken kann für einen Markeninhaber kritisch sein: Eine eingetragene Marke muss nämlich im geschäftlichen Verkehr kontinuierlich benutzt werden, um nicht ihre Wirkung zu verlieren. In der Praxis erfolgt jedoch die Benutzung oft nicht in derselben Farbe, in der die Marke eingetragen wurde. So werden eingetragene Schwarz-Weiß-Marken oft nur in einer bestimmten Farbgestaltung (etwa entsprechend dem corporate design des Unternehmens) benutzt.
Dies kann dann problematisch sein, wenn sich durch die Änderung der farblichen Gestaltung die Unterscheidungskraft der Marke ändert. Im schlimmsten Fall verfällt die eingetragene Marke, wenn sie 5 Jahre lang nicht in der eingetragen Form benutzt wurde.

In der gemeinsamen Richtlinie wurden nun erstmals Kriterien festgelegt, wann die Benutzung einer Marke mit abweichender Farbgestaltung rechtserhaltend für die ursprüngliche Eintragung ist. Dies ist der Fall, wenn:

Patent- und Markenrechtsnovelle in Österreich

Am 1. Januar 2014 traten in Österreich im Rahmen einer Patent- und Markenrechtsnovelle Änderungen im gewerblichen Rechtsschutz in Kraft, die im Folgenden kurz erläutert werden:

1. Änderung im Beschwerde- und Berufungsverfahren

Sämtliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Beschlüsse der technischen Abteilungen, der Rechtsabteilung und gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung werden nunmehr in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht (OLG) Wien behandelt. Die bisher zuständige Rechtsmittelabteilung und der Oberste Patent- und Markensenat wurden aufgelöst.

Gegen Beschlüsse der technischen Abteilungen und der Rechtsabteilung kann beim Patentamt Rekurs an das OLG Wien erhoben werden. Die Rekursfrist und die Frist für eine Rekursbeantwortung betragen 2 Monate und können nicht verlängert werden.

Gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung kann beim Patentamt Berufung an das OLG Wien erhoben werden. Die Berufungsfrist und die Frist für eine Berufungsbeantwortung betragen 2 Monate und können nicht verlängert werden.

Gegen ein Urteil bzw. einen Beschluss des OLG Wien kann beim OLG Wien Revision bzw. Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden, sofern es sich um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt.

Die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens haben die Parteien selbst zu tragen, während in Berufungs- und Revisionsverfahren eine Kostenentscheidung ergeht.

2. Zentraler Gerichtsstand in Markenverletzungsverfahren

Die Zuständigkeit für Streitigkeiten in allen Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes - nicht jedoch des unlauteren Wettbewerbs - liegt nun zentral beim Handelsgericht Wien. Bisher war in Markensachen das Gericht im Sprengel des Beklagten zuständig.

3. Änderungen des Widerspruchsverfahrens

Die Widerspruchsgebühr musste nach bisheriger Rechtslage am letzten Tag der Widerspruchsfrist beim Patentamt eingelangt sein. Nunmehr reicht es, wenn die Zahlung am letzten Tag der Frist veranlasst wurde.

Eine etwaige Nichtbenutzungseinrede des Widerspruchsgegners muss spätestens innerhalb der Äußerungsfrist gegen den Widerspruch (in der Regel zwei Monate) eingelegt werden.

Eingetragene Gemeinschaftsmarken und eingetragene internationale Marken, die in eine österreichische Marke umgewandelt werden, können nicht mehr mit Widerspruch bekämpft werden, da ja bereits im europäischen oder internationalen Anmeldeverfahren die Möglichkeit des Widerspruchs bestanden hat.

4. Änderungen des Anfechtungsverfahrens

Im Anfechtungsverfahren können, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, Schriftsätze direkt der Gegenpartei zugestellt werden. Die Parteien können auch das Ruhen des Verfahrens vereinbaren, um etwa Vergleichsverhandlungen zu führen.

5. Weitere Änderungen

Weitere Änderungen betreffen die verkürzten Fristen für Einsprüche gegen veröffentlichte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Nachschärfungen im Zustellrecht, sowie Änderungen im Diziplinarrecht und im Vertretungsrecht der Patentanwälte.

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Zur Person:
Dr. Andreas Gehring ist Patentanwaltsanwärter bei Patentanwälte Puchberger, Berger & Partner in Österreich und ist dort unter anderem zuständig für die Bereiche Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, Regelungstechnik, Computertechnik, sowie Informatik, Telekommunikation, Mobilkommunikation, Mikroelektronik, und Halbleitertechnologie. 

Die Teilung von Patentanmeldungen als Mittel einer aktiven Patentstrategie - Teile und herrsche!

Nach Einreichung einer Patentanmeldung auf den Gegenstand einer Erfindung wird dieser vom Patentamt recherchiert, geprüft und – im günstigsten Fall – zügig erteilt.

Selten jedoch erfolgt die Erteilung in kurzer Zeit, und meist entspannt sich eine lebhafte, oft jahrelange Diskussion des Anmelders – oder seines Vertreters – mit der Prüfungsstelle, ob und wenn ja welche Ansprüche der Patentanmeldung patentierbar seien. Dies mit gutem Grund, denn der Schutzbereich und Wert eines Patents bestimmt sich durch den Wortlaut der Patentansprüche, und oft ergibt sich erst aus der Diskussion mit dem Patentamt die optimale Form des Anspruchssatzes.

Nun treten die vollen Wirkungen eines Patents nicht schon mit der Anmeldung, sonder erst mit der Erteilung ein. Wenn sich während des Erteilungsverfahrens abzeichnet, dass ein aufrechtes Patent benötigt wird – beispielsweise weil ein Verletzer am Markt erscheint, oder ein Investor für die nächste Finanzspritze aufrechten Patentschutz fordert – verleitet dies den Anmelder dazu, "einzuknicken" und seinen Schutzbereich zu sehr einzuschränken.

Durch die Teilung einer anhängigen Patentanmeldung kann hier Abhilfe geschaffen werden. Die Teilung bewirkt, dass eine neue Patentanmeldung entsteht, die jedoch den ursprünglichen Anmeldetag der Stammanmeldung behält. Die Teilanmeldung kann den identischen Text wie die Stammanmeldung aufweisen, ohne jedoch von dieser abhängig zu sein: sie wird selbständig recherchiert und geprüft und führt im Ende zu einem unabhängigen Patent mit anderem, idealerweise größerem Schutzbereich als die Stammanmeldung.

Patente: Innovationsmotor oder Innovationskiller?


Meinungen zu dieser Frage gibt es viele - die wenigsten beruhen jedoch auf Fakten. Georg Puchberger von Patentanwälte Puchberger, Berger und Partner auf der Suche nach Indizien und Beweisen:

Praktisch betrachtet besteht in den meisten Ländern seit über 100 Jahren eine Form des modernen Patentrechts. Der rasante Anstieg der Innovationsleistung in genau diesen 100 Jahren ist ein Indiz aber kein Beweis für den positiven Einfluss von Patenten, da nicht abgeschätzt werden kann, wie sich die Innovationsleistung dieser Länder ohne Patentrecht entwickelt hätte.

Um dies zu beurteilen müssten zwei etwa gleich entwickelte Länder beobachtet werden, von denen eines ein funktionierendes Patentrecht einführt und das andere nicht. Fakt ist jedoch, dass in allen wirtschaftlich relevanten Ländern seit längerer Zeit ein funktionierendes Patentsystem besteht. Ohne Ausnahme. Wieder nur ein Indiz und kein Beweis, da in jenen Ländern, in denen es kein entwickeltes Patentsystem gibt, auch die sonstigen Voraussetzungen für Innovationen nicht gegeben sind. Vergleicht man beispielsweise Nord- und Südkorea, so ist die unterschiedliche Innovationsleistung sicherlich nicht ausschließlich auf die Unterschiede im Patentsystem zurückzuführen.

Ein vielversprechender Ansatz zur Beurteilung des Einflusses von Patenten auf die Innovationsleistung steckt im Patentgesetz selbst. So gibt es Entwicklungen, die vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Vergleicht man diese mit ähnlichen, patentierbaren Entwicklungen, so hätte man einen Beweis.

Vereinfachte Formulierung des Warenverzeichnisses einer Markenanmeldung? Aussendung des ÖPA zur EuGH-Entscheidung C-307/10 – IP Translator.

Soll eine Marke beim österreichischen Patentamt angemeldet werden, so ist anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen diese Marke bestimmt ist. Die Waren und Dienstleistungen sind geordnet nach der Klasseneinteilung der Nizzaer Markenklassifikation anzuführen. Diese enthält in 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz in der jeweiligen Klasse beantragt werden kann. Jede Klasse weist einen erklärenden Oberbegriff auf. So enthält beispielsweise die Klasse 25 unter dem Oberbegriff "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zahlreiche Einträge wie "Badehosen", "Sandalen", "Duschhauben" und vieles mehr.

Ein Anmelder, der eine umfassende Verwendung seiner Marke beabsichtigt, tut gut daran, möglichst jede Ware und Dienstleistung, für die er die Marke verwenden möchte, konkret anzuführen. Eine Angabe lediglich der Klassenzahl ist unzulässig.


Fraglich war jedoch, wie ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu interpretieren sein, welches sämtliche Oberbegriffe einer bestimmten Klasse beansprucht – so wie im Fall der Klasse 25 "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

Ist eine derartige Angabe nun wortwörtlich auszulegen, oder erstreckt sie sich auf die in der Nizzaer Klassifikation unter dem Oberbegriff genannten Waren der gewählten Klasse (sogenannter class-heading-covers-all Ansatz)?

Open source as a business model


English version of the original interview "Open Source als Geschäftsmodell" :

Mr. Engelhardt, Open Source Software plays a substantial role in today's ICT world. Small projects like Mozilla Firefox have grown into big software industry players. And companies like Microsoft, Apple and Google are increasingly building on open source projects. Is this kind of commercialization consistent with the original open source idea?
Why not? The idea behind open source is that an "open" form of development leads to better software. This does not -- and never has – implied that open source must be non-commercial.

Open Innovation und Patente


Die Grundgedanken von Patenten und „Open Innovation“ scheinen auf den ersten Blick in Widerspruch zueinander zu stehen.
In der Praxis sind Patente und Open Innovation Prozesse jedoch überraschend eng miteinander verknüpft. Nahezu jeder Kooperationsvertrag enthält einen Passus zur Regelung entstehender IP-Rechte. Fast alle technologieorientierten Open Innovation Projekte haben als Output zumindest eine Schutzrechtsanmeldung. Es scheint sogar, als wären offene Entwicklungsprozesse in stärkerem Maße patentorientiert als geschlossene Entwicklungsprozesse. 

Warum ist das so? 

Open Source als Geschäftsmodell

Was ist die Grundidee von Open Source? Wie verdient man mit Open Source Geld? Wie sieht es mit dem Schutz von geistigem Eigentum bei Open Source -Projekten aus? Welche Zukunftstrends gibt es? Dr. Sebastian v. Engelhardt im Interview mit patentanwalt.cc - intellectual property expertise.


Herr Engelhardt, Open Source Software (OSS) ist aus der heutigen IT-Welt nicht mehr wegzudenken. Vormals kleine Projekte wie Mozilla Firefox entwickeln sich zu "Big Playern" in der Softwarebranche. Auch Firmen wie Microsoft, Apple und Google setzen vermehrt auf Open Source-Projekte. Entspricht diese Kommerzialisierung eigentlich noch dem Grundgedanken von Open Source?
Warum denn nicht? Der Grundgedanke von Open Source ist, dass eine „offene“ Form der Softwareentwicklung und -weiterentwicklung zu besserer Software führt. Das ist nicht per se anti-kommerziell, und war es auch nie.

Die US-Patentreform im Überblick

America Invents Act Implementation

Andreas Gehring von Patentanwälte Puchberger, Berger & Partner fasst einige wichtige Punkte des "America Invents Act" zusammen:

Am 16. September wurde in den USA eine seit 2005 diskutierte Novellierung des Patentgesetzes verabschiedet, bekannt als Leahy-Smith America Invents Act. Diese Reform  bringt zum Teil weit reichende Auswirkungen auf die Praxis des amerikanischen Patentwesens.

Einige der für europäische Anmelder bedeutendsten Änderungen will ich im Folgenden kurz zusammenfassen:

Zulässigkeit von Disclaimern ursprünglich offenbarter Gegenstände - G2/10

Die jüngste Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts G2/10 (vorerst nur in englischer Sprache vorliegend) erging am 30. August 2011 und beschäftigt sich mit der Zulässigkeit von Disclaimern.

Disclaimer sind negative technische Merkmale. Beispielsweise kann in einer Patentanmeldung das Merkmal ABC und explizit nicht D offenbart sein. In diesem Fall handelt es sich um einen ursprünglich offenbarten Disclaimer, und ein derartiger Disclaimer kann in den Anspruchssatz aufgenommen werden.

In den meisten Fällen jedoch sind Disclaimer nicht in der Anmeldung offenbart.

Crowdsourcing gegen Patent Trolls

Das internationale Patentsystem steckt seit geraumer Zeit in einer angespannten Situation:
Über 1.000.000 Patenanmeldungen warten derzeit darauf von einem Prüfer des EPA oder des USPTO geprüft zu werden. Verschärft wird die Situation in den USA durch eine große Anzahl an mutmaßlich trivialen (nicht erfinderischen), jedoch schwer zu recherchierenden Anmeldungen der Softwarebranche, deren Erteilung mangels ausreichender Recherchezeit oft nicht vermieden werden kann.

Ein Crowdsourcing-Ansatz soll nun helfen die Probleme zu lösen. „Peer to patent“ nennt sich ein Pilotprojekt, das derzeit in den USA, in GB, Japan und Australien läuft. Das ursprünglich von der New York Law School in Kooperation mit dem US-Patentamt ins Leben gerufene Projekt ist eine Initiative zur Öffnung des Patent-Prüfungsprozesses durch die Einbeziehung freiwilliger, externer Experten.

Patent valuation for technology transfer – Part 2

Second part of the interview with Alan Engel, President at Paterra, Inc. and international advisor for technology transfer at the Japan Science & Technology Agency. The day after the first part of this interview appeared, Japan’s Tohoku-Pacific Coast suffered one of history’s largest and most devastating earthquakes and tsunamis.

ipe:    Alan, how did the recent earthquake and tsunami disasters shape your thoughts on patent valuation and technology transfer?
Alan:     In the aftermath of the disaster, I decided to focus attention on how patent valuation and technology transfer can contribute to this region’s recovery and future vitality. This focus will shape my remarks, but in a way that many in Europe and the U.S. may recognize. Tohoku residents’ stubborn pride and resilience in the face of declining, even extinct industries, coal mining, steelmaking, copper, whaling, and fishing, will remind Americans of their Appalachias and Europeans of their Sheffields.

Tohoku’s fishery and seafood industries have been in crisis for years. World fisheries are being depleted, and the workforce is ageing and shrinking. Then in a few minutes, 90% of their fleet was gone along with a similar share of processing facilities. Although a high priority, this industry’s revival cannot happen without significant transfers of modern technology. Valuation will be indispensable to these transfers.

Patent valuation for technology transfer – Part 1

Interview with Alan Engel, President at Paterra, Inc. and international advisor for technology transfer at the Japan Science & Technology Agency.

ipe:    Alan, the valuation of patents and intellectual property in general is gaining increasing attention recently. You are an advisor on technology transfer, what's your take on this topic?
Alan:    Let me start with a short background. When I did postdoctoral research at Sophia University Tokyo in the 1980s, there was a traditional employment/technology transfer system widely practiced in the background.
Perhaps the most important role of a Japanese professor was to get his students jobs. When students selected the professors under whom they would do their theses, the ability of the professor to get them a job at a top company was an uppermost consideration. Professors maintained ties to major companies and, each June, these companies would assign professors each a quota of students that they wanted to hire the following April. The professor would then assign his graduating students to companies. Students did have the option of declining an assignment, but then they would be on their own and could expect no further help from the professor. By the end of July, all students knew which companies they would enter the following April.

ipe:    It seems that this system was heavily based on incentives for both the students and the companies?

Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marke – Das Schutzrechtsquartett


Patente sind bekannt, Marken auch - aber was genau kann durch Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster geschützt werden? Was ist der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster? Kann man Firmennamen patentieren? Gibt es ein Weltpatent? 
Georg Puchberger, Patentanwaltskandidat bei Patentanwälte Puchberger, Berger & Partner fasst die wesentlichen Eigenschaften und Anwendungen zusammen.

Eine Analyse der Google Suchanfragen, die User auf unsere Website führen, zeigen zwei Tatsachen:
1.    Es besteht ein grundsätzliches Interesse am Schutz von geistigem Eigentum.
2.    Es bestehen Unklarheiten über den Einsatz und die Wirkung der unterschiedlichen Schutzrechte.

Hier ein kleiner Auszug:
•    Was kostet ein Weltpatent?
•    Wie patentiere ich einen Firmennamen?
•    Wo melde ich ein Kochrezept zum Geschmacksmuster an?

Gleich vorweg: Firmennamen kann man nicht patentieren, es gibt kein „Weltpatent“ und Geschmacksmuster stehen in keinem Zusammenhang mit dem menschlichen Geschmackssinn.